In vier weiteren am Landgericht Duisburg laufenden Zivilverfahren wegen der tragischen Ereignisse bei der Loveparade 2010 hat das Gericht Termine zur mündlichen Verhandlung bekannt gegeben. Bei der Loveparade-Veranstaltung am 24. Juli 2010 kam es zu einem Gedränge, durch das 21 Menschen getötet und zahlreiche verletzt wurden. Sämtliche Klagen richten sich gegen die L. GmbH als Veranstalterin, deren Geschäftsführer, die Stadt Duisburg und das Land Nordrhein-Westfalen.
Am 1. September 2016 um 9:30 Uhr beginnt vor der 4. Zivilkammer die Verhandlung über die Klage einer 54-jährigen Frau aus Duisburg. Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld von mindestens 40.000 EUR und Schadensersatz von knapp 16.000 EUR. Sie macht geltend, sie habe sich bei der Loveparade-Veranstaltung am 24. Juli 2010 im Gedränge befunden. Sie sei zu Boden gedrückt worden. Unter ihr hätten weitere Personen gelegen. Sie leide seitdem an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer wiederkehrenden depressiven Störung. Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet.
Am 1. September 2016 um 11 Uhr verhandelt die 4. Zivilkammer die die Klage einer 47-jährigen Frau aus Ratingen. Sie begehrt Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR und Schadensersatz in Höhe von knapp 4.000 EUR. Sie macht geltend, sie habe sich auf einem Fest in der Nähe der Loveparade-Veranstaltung befunden. Zeitweise habe sie in Sichtweite der Absperrung vor dem Tunnel, in dem es zu dem Unglück kam, gestanden. Sie habe auch am Eingang zu dem Gelände gestanden. Später habe sie erfahren, dass es Tote gegeben habe. Sie leide deshalb unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet.
Am 1. September 2016 um 13:30 Uhr findet vor der 4. Zivilkammer die Verhandlung über eine Klage einer 38-jährigen Frau aus Kevelaer statt. Sie begehrt Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 EUR und Schadensersatz in Höhe von knapp 21.000 EUR. Vorgerichtlich hat sie eine Zahlung von ca. 2.000 EUR erhalten. Sie macht geltend, sie habe sich bei der Loveparade-Veranstaltung 2010 im Gedränge befunden. In der Menschenmenge sei sie eingequetscht worden. Sie leide deshalb an einer posttraumatischen Belastungsstörung, wiederkehrenden Depressionen und einer Essstörung. Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet.
Am 1. September 2016 um 15 Uhr beginnt die Verhandlung über die Klage einer Frau aus Duisburg. Sie beantragt die Zahlung eines Schmerzensgelds von mindestens 70.000 EUR und von Schadensersatz in Höhe von ca. 3.000 EUR. Sie hat vorprozessual 10.000 EUR erhalten. Die Klägerin macht geltend, sie habe sich in dem Gedränge befunden. Ihre Füße hätten den Boden nicht mehr berührt. Sie sei mit dem Hinterkopf gegen eine Mauer im Tunnel geschlagen und habe eine Gehirnerschütterung davongetragen. Sie habe einen erfolglosen Wiederbelebungsversuch mitangesehen. Deshalb leide sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und wiederkehrenden Depressionen. Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet.
Sämtliche Klägerinnen meinen, die L. GmbH habe die Veranstaltung fehlerhaft geplant und durchgeführt, die Stadt Duisburg habe eine fehlerhafte und rechtswidrige Baugenehmigung erteilt und die als Sicherheitskräfte eingesetzten Polizeibeamten des Landes Nordrhein-Westfalen hätten Fehler begangen. Dies habe zu dem Gedränge und damit zu den von ihnen erlittenen Schäden geführt. Die Beklagten treten dem entgegen und bestreiten das Vorliegen und den Umfang der Schäden.
Das Gericht hat in jedem dieser Zivilverfahren zu entscheiden, ob dem jeweiligen Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld zusteht. Eine Aufklärung der Ereignisse wird dabei insoweit erfolgen, wie dies für die Streitentscheidung im konkreten Einzelfall erforderlich ist. In der Verhandlung wird das Gericht die Sach- und Rechtslage mit den Anwälten diskutieren und gegebenenfalls die Möglichkeit einer gütlichen Einigung besprechen. Eine Beweiserhebung ist in den angesetzten Terminen nicht vorgesehen. Kommt es zu einer abschließenden Entscheidung, so wird diese üblicherweise nicht an dem Tag der Verhandlung selbst, sondern erst einige Wochen später getroffen und bekannt gegeben. Dieser sogenannte Verkündungstermin wird zum Schluss der jeweiligen Sitzung bestimmt. Auf die Hintergrundinformationen zum Zivilprozess wird hingewiesen.
Aktenzeichen 4 O 412/14, 4 O 413/14, 4 O 414/14, 4 O 256/14
– Presseinformation des Landgerichts Duisburg –
Fotos: Petra Grünendahl
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