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Oberlandesgericht Düsseldorf: Loveparade-Strafverfahren: Beschwerden gegen Nichteröffnung des Strafverfahrens eingegangen

Oberlandesgericht Düsseldorf. Foto: Charlie1965nrw (CC-BY-SA-3.0).
Oberlandesgericht Düsseldorf. Foto: Charlie1965nrw (CC-BY-SA-3.0).
Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat am 14. September 2016 über die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf ihre rund 750-seitige Begründung der sofortigen Beschwerde im Loveparade-Strafverfahren nebst allen Verfahrensakten beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingereicht. Zu diesen Akten zählen auch die rund 40 Beschwerden von Nebenklägern nebst Begründungen. Die Staatsanwaltschaft Duisburg sowie verschiedene Nebenkläger hatten im April 2016 sofortige Beschwerde gegen den Nichteröffnungsbeschluss der 5. Großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg vom 30. März 2016 eingelegt. Mit diesem Beschluss hatte die Kammer die Eröffnung des Loveparade-Strafverfahrens abgelehnt.

Für die Entscheidung über die Beschwerden ist aufgrund des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts der 2. Strafsenat unter Leitung des Vorsitzenden Richters Berthold Klein zuständig. Die Verfahrensakten umfassen u. a. die rund 750-seitige Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft, den rund 460 Seiten umfassenden Nichteröffnungsbeschluss, die zugrundeliegende 556 Seiten umfassende Anklageschrift, rund 45.000 Blatt Ermittlungsakten sowie ca. 700 DIN A-4-Ordner Sonderbände nebst rund 1000 Stunden Videosequenzen. Da den Angeschuldigten zunächst eine angemessene Frist zur Stellungnahme zu den Beschwerdebegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger einzuräumen ist, wird die Bearbeitung der Beschwerden voraussichtlich mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Die Verfahrensvorschriften für das Beschwerdeverfahren sehen eine Entscheidung nach Aktenlage, also ohne Hauptverhandlung vor. Der Senat legt seiner Prüfung alle Akteninhalte zugrunde, auf die das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat. Der Senat überprüft die Entscheidung des Landgerichts unter allen rechtlichen Gesichtspunkten.

Aufgrund seiner Prüfung kann der 2. Strafsenat die Entscheidung der Kammer des Landgerichts über die Nichteröffnung des Loveparade-Strafverfahrens entweder bestätigen oder abändern. Im Falle einer Abänderung kann der Senat die Eröffnung des Hauptverfahrens und damit die Durchführung der Hauptverhandlung gegen einzelne oder alle Angeschuldigte vor der 5. Großen Strafkammer, einer anderen Strafkammer des Landgerichts Duisburg oder einem anderen Landgericht im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf anordnen. Dann muss das Strafverfahren im angeordneten Umfang vor dem entsprechenden Landgericht durchgeführt werden.

Der heute 64-jährige Vorsitzende des 2. Strafsenats, Berthold Klein, hat von der im Richter- und Staatsanwältegesetz NRW vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Dienstzeit über das reguläre Pensionsalter hinaus zu verlängern. Er wird daher bis voraussichtlich Oktober 2018 den Senat leiten.

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Die Entscheidung des Senats ist abschließend. Gegen die Entscheidung des Senats steht kein weiteres Rechtsmittel zur Verfügung.

Aktenzeichen OLG Düsseldorf:
III-2 Ws 528/16 fortlaufend bis III-2 Ws 577/16

– Presseinformation dew Oberlandesgerichts OLG Düsseldorf –
Foto: Charlie1965nrw (CC-BY-SA-3.0)

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