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Loveparade-Strafverfahren: Kammer lehnt Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit ab

Amts- und Landgericht Duisburg am König-Heinrich-Platz. Foto: Petra Grünendahl,
Mit Beschluss vom 7. September 2017 hat die 6. Große Strafkammer im Loveparade-Strafverfahren einen der beiden Hauptschöffen aufgrund einer Selbstanzeige wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Der Schöffe hatte im August 2010 gegenüber einer Zeitung geäußert, er verstehe nicht, wie man so etwas [die Loveparade 2010] planen könne. Es seien nur „Dilettanten am Werk gewesen“. Weiter äußerte er, dass „Köpfe rollen“ müssten und „die ganze Bande weg“ müsse.

Diese Äußerungen stellen nach Auffassung der Kammer bei der gebotenen Gesamtschau einen Grund dar, der aus Sicht eines Angeklagten bei verständiger Würdigung geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Schöffen zu rechtfertigen. Insbesondere die zitierten Formulierungen ließen befürchten, dass der Schöffe eine innere Haltung eingenommen habe, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne. Hieran ändere auch der zwischenzeitliche Zeitablauf nichts.

Ein Schöffe ist ein ehrenamtlicher Richter und kann unter denselben Voraussetzungen wie ein hauptberuflicher Richter abgelehnt werden. Bei der Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit muss nicht feststehen, dass ein (ehrenamtlicher) Richter tatsächlich befangen ist, also die gebotene Unvoreingenommenheit vermissen lässt. Ausreichend ist die objektive Besorgnis hierfür. Das bedeutet, dass aus Sicht eines besonnenen Prozessbeteiligten objektive Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass der (ehrenamtliche) Richter dem Verfahren nicht unvoreingenommen gegenübersteht.
Aktenzeichen: Landgericht Duisburg, 36 KLs 10/17

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– Pressemeldung des Landgerichts Duisburg –
Foto: Petra Grünendahl

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