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Loveparade-Prozess: Statement der Staatsanwaltschaft Duisburg zu dem Inhalt des Rechtsgesprächs

Staatsanwaltschaft Duisburg an der Koloniestraße in Neudorf. Foto: Petra Grünendahl.
Im Rahmen des gestrigen Rechtsgesprächs zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, den Verteidigern und den Nebenklagevertretern wurde die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 bzw. nach § 153a Abs. 2 der Strafprozessordnung erörtert.

Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten das Verfahren nach § 153 der Strafprozessordnung einstellen, wenn die Schuld der Angeklagten als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Die Einstellung des Verfahrens nach § 153a der Strafprozessordnung gegen Auflagen – etwa der Zahlung eines Geldbetrages – ist hingegen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten möglich, wenn die Auflage geeignet ist, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht.

Die Staatsanwaltschaft hat die Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 2 der Strafprozessordnung – also eine Einstellung ohne Auflagen – aufgrund des Ergebnisses der bisherigen Beweisaufnahme bislang für nicht sachgerecht erachtet.

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Dennoch werden wir die Vorschläge und die Argumentation der Kammer nunmehr sorgfältig prüfen und bis zum 5. Februar 2019 dazu Stellung nehmen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen könnte.
Leitende Oberstaatsanwalt in Duisburg

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