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Aktuelle Informationen zum Coronavirus: Anpassung der Coronaschutzverordnung

Änderung der CoronaSchVO zum 16. Mai 2020

Das Land NRW hat die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) und dazugehörige Anlagen zum 16.05.2020 weiter angepasst. Anbei finden Sie die wichtigsten Änderungen:

  • Piercingstudios werden Tattoostudios gleichgestellt und dürfen bis auf weiteres nicht öffnen
  • Toiletten in öffentlichen und privaten Sportanlagen dürfen genutzt werden
  • Wahlkampfstände von Parteien sind nunmehr zulässig
  • Freibäder dürfen unter Einhaltung bestimmter Hygienestandards zum 20.05.2020 öffnen

Übernachtungen

  • Ab dem 18. Mai 2020 ist das Übernachten zu touristischen Zwecken in Beherbungsbetrieben (Hotels, Pensionen, Jugendherbergen, u.ä. Einrichtungen) für Personen zulässig, die ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz, Islands, Liechtensteins, Norwegens, oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland haben.
  • In Ferienhäusern, Ferienwohnungen und auf Campingplätzen ist das Übernachten ebenfalls nur Personen gestattet, die ihren Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, der Schweiz, Islands, Liechtensteins, Norwegens, oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland haben.
  • Auch in Beherbungsbetrieben gilt die Kontaktregelung aus §1 CoronaSchVO (Personen aus max. zwei häusliche Gemeinschaften oder Verwandte gerade Linie.

Gastronomiebetriebe

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  • In Gastronomiebetrieben können neben an den Tischen servierten Tellergerichten nun auch Selbstbedienungsbuffets unter strengen Auflagen angeboten werden. Bei einem derartigen Buffetangebot müssen die Gäste direkt vor der Nutzung des Buffets ihre Hände an bereitgestellten Desinfektionsspendern desinfizieren und einen Mund-Nase-Schutz tragen.
  • Wellnessbereiche etc. bleiben, wie auch solitäre Wellnesseinrichtungen, Saunen etc., derzeit geschlossen.
  • Die Bußgeldvorschriften zur Coronaschutzverordnung wurden ebenfalls angepasst. Dabei wurde klargestellt, dass Gastwirte für die Organisation ihrer Betriebe verantwortlich sind.

Ergänzend wird seitens des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales auf Folgendes hingewiesen:

  • Gäste einer Gaststätte sind für die Einhaltung der Vorgaben zum Kontakt von Personengruppen nach § 1 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung eigenverantwortlich. Gastwirte müssen ihre Gäste auf die Einhaltung dieser Regelung (z.B. durch Aushang oder Ansprache) hinweisen, sind aber nicht für die Befolgung verantwortlich.
  • Gesichtsvisiere, die nicht wie Mund-Nase-Schutzmasken eng am Gesicht anliegen, verhindern nach Auskunft des Robert-Koch-Instituts nicht die Freigabe von infektiösen Aerosolen. Daher dürfen diese Visiere in Gaststättenbetrieben vom Personal nur aus gesundheitlichen Gründen getragen werden, und auch nur, wenn kein direkter Kundenkontakt besteht.

Bitte beachten:
Jeder kann mithelfen, die Verbreitung zu verlangsamen. Schützen Sie sich und andere, indem Sie die bekannten Hygienehinweise anwenden. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!
Stadt Duisburg

 

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