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Verwaltungsgericht Düsseldorf: Querdenken-Demo in Duisburg darf nicht stattfinden

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Stahlhof an der Bastionstraße. Foto: Luekk / Wikipedia.
Die von der Querdenken-Initiative in Duisburg für Sonntag, den 22. November 2020, angemeldete Versammlung in Form eines Aufzugs darf nicht stattfinden. Das hat die 24. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf am heutigen Tag entschieden und einen gegen das Verbot dieser Versammlung gerichteten Eilantrag abgelehnt.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, das von der Stadt Duisburg als zuständiger Infektionsschutzbehörde ausgesprochene Verbot der Veranstaltung mit dem Thema „Gegen Diskriminierung – Für Menschenrechte“ erweise sich voraussichtlich als rechtmäßig. Zwar stehe die Versammlungsfreiheit unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes und handele es sich bei einem Verbot um einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Grundrecht. Dieser Eingriff sei hier jedoch zum Schutz der prinzipiell gleichwertigen Grundrechte Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit erforderlich. Der Versammlungsanmelder habe mit Blick auf die Teilnehmerzahl und die Aufzugsstrecke kein Hygienekonzept vorgelegt, das die Einhaltung der in der Coronaschutzverordnung enthaltenen Vorgaben hinreichend sicherstelle. Insoweit stehe zu befürchten, dass Teilnehmer der Versammlung gegen infektionsschutzrechtliche Vorgaben wie das Abstandsgebot und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verstoßen. Diese Prognose sei aufgrund der Erfahrungen mit früheren Veranstaltungen der Querdenken-Initiative gerechtfertigt, die einen ähnlichen Teilnehmerkreis und vergleichbare Versammlungsthemen aufwiesen. Auch habe der Versammlungsanmelder selbst in der Vergangenheit bereits als Veranstalter derartiger Demonstrationen fungiert. Ferner könne den durch die Verstöße zu erwartenden Gefahren auch nicht mit einem milderen Mittel, wie etwa der Beschränkung auf eine ortsfeste Kundgebung, begegnet werden. Hierfür fehle es mit Blick auf die avisierte Anzahl von mehreren tausend Teilnehmern bereits an einer geeigneten Örtlichkeit. Zudem seien auch im Falle einer Standkundgebung Verstöße gegen hygieneschutzrechtliche Vorschriften zu erwarten.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
Aktenzeichen: 24 L 2335/20
Anmerkung: Ob das Urteil vor dem OLG Münster bzw. dann folgend beim Bundesverwaltungsgericht auch Bestand hat, wird sich zeigen müssen. Das OLG Münster entschied gestern: „Querdenken“-Kundgebung in Bochum darf nur ortsfest stattfinden.

Nachtrag:
Das OVG Münster hat die Entscheidung bestätigt. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Foto: Luekk / Wikipedia

Oerverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Pressemitteilung vom 20. November 2020

„Querdenken“-Kundgebung in Duisburg bleibt verboten

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Das von der Stadt Duisburg verfügte Verbot einer für den 22. November 2020 angemeldeten Kundgebung bleibt bestehen. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute durch Beschluss entschieden.

Der zur „Querdenken“-Bewegung gehörende Antragsteller zeigte bei der Stadt Duis- burg an, am 22. November 2020 eine Versammlung durchführen zu wollen, die als Aufzug von der Mülheimer Straße durch die Innenstadt bis zum Rathaus führen soll. Die Stadt verbot die Versammlung gestützt auf das Infektionsschutzrecht. Bei der vom Antragsteller angegebenen Zahl von 5.000 Teilnehmern bestünden erhebliche Zweifel, dass der erforderliche Mindestabstand von 1,5 Metern während des Aufzugs eingehalten werde. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf lehnte den gegen die Ordnungsverfügung der Stadt gerichteten Eilantrag des Antragstellers ab. Seine Beschwerde blieb ebenfalls erfolglos.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Es spreche Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Verbots. Einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Versammlungsfreiheit des Antragstellers habe die Beschwerde nicht dargelegt. Mildere Mittel zur Gefahrenabwehr in Form einer Beschränkung der Teilnehmerzahl oder Anordnung einer ortsfesten Kundgebung kämen nicht in Betracht, weil sie nicht gleichermaßen wirksam seien. Die Gefahr von Unterschreitungen des infektions- schutzrechtlich gebotenen Abstands sei auch gegeben, wenn die vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren genannte Teilnehmerzahl von 2.000 Personen zugrunde gelegt werde, die im Hinblick auf das Mobilisierungspotential der Veranstaltung realistisch erscheine. Bei einem Aufzug über eine längere Strecke komme es regelmäßig zu (unerwarteten) Stockungen, Beschleunigungen und Verschiebungen innerhalb der Teilnehmer der Versammlung. Auch mit nur 2.000 Teilnehmern könne nicht von einem jederzeit übersichtlichen Versammlungsgeschehen ausgegangen werden. Die Problematik der Einhaltung des gebotenen Abstands könne sich zusätzlich dadurch verschärfen, dass sich im innerstädtischen Bereich spontan weitere Personen der Versammlung anschlössen oder Interaktionen der Versammlungsteilnehmer mit Passanten entstünden. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine weitere Begrenzung der Personenzahl im Wege einer Auflage zu einem geringeren Zulauf führen würde und in der Praxis wirksam durchgesetzt werden könnte, ohne dass es zu vielfachen Unterschreitungen des rechtlich gebotenen Mindestabstands käme. Auch die Anordnung einer ortsfesten Kundgebung anstelle eines Aufzugs scheide aus. Eine ausreichend große Fläche im Stadtgebiet, auf der bei einer Teilnehmerzahl von 2.000 Personen die erforderlichen Abstände eingehalten werden könnten, stehe aktuell nicht zur Verfügung und sei vom Antragsteller auch nicht benannt worden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 15 B 1834/20 (I. Instanz: VG Düsseldorf – 24 L 2335/20 -)

 

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Ein Kommentar "Verwaltungsgericht Düsseldorf: Querdenken-Demo in Duisburg darf nicht stattfinden"

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