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Coronavirus: Neue Schutzverordnung und Allgemeinverfügung der Stadt Duisburg

Symbolfoto Coronavirus. Foto: CDC.
Aufgrund der weiterhin überdurchschnittlich hohen Wocheninzidenz und des sehr dynamischen Infektionsgeschehens in Duisburg hat der Krisenstab beschlossen, alle Duisburger durch weitere Maßnahmen zu schützen. Da diese Maßnahmen jedoch nur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) angeordnet werden dürfen, kann die Stadt Duisburg ihre Beschlüsse nur bedingt umsetzen.

Mit der neuen Allgemeinverfügung sind in Duisburg ab morgen, 16. Dezember um 0 Uhr, abweichend von der Coronaschutzverordnung, Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als zwei Personen – oder von Personen eines Hausstandes mit mehr als einer weiteren Person – untersagt. Kinder bis einschließlich 14 Jahren und unterstützungsbedürftige Personen bleiben von dieser Regelung ausgenommen.

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Aufgrund der besonderen Schutzwürdigkeit von Bewohnern in Senioren und Alteneinrichtungen hatte der Krisenstab beim Land die Zustimmung erbeten, auch hier die Regeln gegenüber der Coronaschutzverordnung zu verschärfen. Gästen und Besuchern sollte nur mit einem Schnelltest, der nicht älter als 24 Stunden ist, der Zugang in Einrichtungen gestattet werden. Auch Mitarbeiter sollten einen täglichen Schnelltest vornehmen. Diese Verschärfungen wurden jedoch vom MAGS nicht mitgetragen.

Die Stadt Duisburg wird dennoch weiter intensiv den Austausch mit den Betreibern der Einrichtungen und mit dem Landesministerium vorantreiben. Die Hilfsangebote der Stadt, zu denen die Versorgung mit Schnelltests und die Möglichkeit von Testungen im TaM gehören, bleiben bestehen.

Die Stadt appelliert aber auch eindringlich an die Betreiber der Einrichtungen, dass diese Ihren Pflichten nachkommen, ihre Bewohner und Mitarbeiter ausreichend zu schützen und entsprechende Maßnahmen eigenständig zu treffen.

Bitte beachten:
Jeder kann mithelfen, die Verbreitung zu verlangsamen. Schützen Sie sich und andere, indem Sie die bekannten Hygienehinweise anwenden. Außerdem können Sie die offizielle deutsche Corona-Warn-App nutzen: Sie hilft festzustellen, ob Sie in Kontakt mit einer infizierten Person geraten sind und daraus ein Ansteckungsrisiko entstehen kann. So können Infektionsketten schneller unterbrochen werden. Die App ist ein Angebot der Bundesregierung. Download und Nutzung der App sind freiwillig. Sie ist kostenlos im App Store und bei Google Play zum Download erhältlich. Mehr Infos unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app. Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung!
Stadt Duisburg

 

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Coronaschutzverordnung des Landes NRW: Gültig ab 16. Dezember 2020

Maskenpflicht in der Fußgängerzone. Foto: Petra Grünendahl.
Welche Kontaktbeschränkungen gelten?
Die Kontaktbeschränkungen bleiben weiterhin bestehen: Private Treffen im öffentlichen Raum ohne Einhaltung des Mindestabstandes sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt zu reduzieren. Maximal dürfen sich aber fünf Personen treffen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahre bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitzählen. Eine Ausnahme gilt vom 24. bis zum 26. Dezember 2020.

Mit wie vielen Menschen darf ich mich an Weihnachten und Silvester treffen?
Vom 24. bis zum 26. Dezember 2020 dürfen zusätzlich zum eigenen Hausstand weitere vier Personen aus dem engsten Familienkreis hinzukommen. Auch hier zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Zum engsten Familienkreis gehören: Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister und Geschwisterkinder. Auch deren Haushaltsangehörige dürfen dazukommen, sofern die Anzahl von vier Personen über 14 Jahre außerhalb des eigenen Hausstandes nicht überstiegen wird.
An Silvester und am Neujahrstag gilt: Private Treffen im öffentlichen Raum sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt zu reduzieren. Maximal dürfen sich aber fünf Personen treffen, wobei Kinder bis einschließlich 14 Jahre bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitzählen.

Wie ist die Rechtslage in den Bereichen Gastronomie und Übernachtungsangebote?
Restaurants und Gaststätten bleiben geschlossen. Nur der Bring- oder Abholdienst ist erlaubt. Auch Übernachtungen aus touristischen Zwecken sind untersagt. Keine touristischen Übernachtungen sind geschäftliche/dienstliche Übernachtungen.

Wo darf Alkohol verzehrt werden?
Vom 16. Dezember bis 10. Januar ist der Verzehr alkoholischer Getränke in der Öffentlichkeit untersagt.

Wird der Einzelhandel geschlossen?
Ja. Der Einzelhandel wird ab dem 16. Dezember geschlossen. Ausgenommen davon sind: Lebensmittelgeschäfte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Lebensmittelwochenmärkte, Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Drogerien, Tankstellen, Banken, Sparkassen, Poststellen, Kioske und Zeitungsverkaufsstellen, Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte, Verkaufsstellen zum Verkauf von Weihnachtsbäume, Großhandel (für Großhandelskunden), die Abgabe von Lebensmittel durch soziale Einrichtungen (Tafeln).

Ist Versandhandel und die Abholung von Waren durch Kunden möglich?
Ja. Der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren ist zulässig. Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.

Dürfen Baumärkte öffnen?
Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten ist nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden zulässig. Anderen Personen darf der Zutritt nicht gestattet werden.

 

Gibt es Änderungen bei der Maskenpflicht?
Nein, die Maskenpflicht gilt weiterhin insbesondere in folgenden Bereichen:

  • in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder dem Besuchs- und Kundenverkehr zugänglich sind, sowie im ÖPNV (auch an Haltestellen),
  • auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
  • vor Einzelhandelsgeschäften und auf zugehörigen Parkplätzen und Wegen,
  • gegebenenfalls auch in Arbeits- und Betriebsstätten, allerdings nicht am Platz, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Bleiben die Schulen geöffnet?
Schulen bleiben bis einschließlich 18. Dezember geöffnet. Die Schulpflicht bleibt bestehen. Die Präsenzpflicht in den Schulen wurde aufgehoben. Eltern von Schülerinnen und Schülern in den Klassen 1-7 entscheiden selbst, ob ihr Kind am Präsenzunterricht teilnehmen soll oder ob sie zuhause lernen. Ab Klasse 8 findet der Unterricht grundsätzlich als Distanzunterricht statt.
Weitere Infos finden Sie auf www.msb.nrw

Wann beginnen an den Schulen die Weihnachtsferien?
Es bleibt dabei, dass der der Unterricht bis zum 18. Dezember 2020 stattfindet. Danach beginnen die Ferien. Am 7. und 8. Januar 2021 findet kein Unterricht statt.

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Wird die Kindertagesbetreuung schließen?
Nein, die Angebote der Kindertagesbetreuung bleiben grundsätzlich geöffnet. Es wird kein Betretungsverbot wie im Frühjahr ausgesprochen. Die Betreuungsgarantie gilt: Kinder, für die der Besuch in ihrem Kindertagesbetreuungsangebot unverzichtbar ist, bekommen ein Betreuungsangebot. Eltern, die die Möglichkeit haben, ihre Kinder zu Hause zu betreuen, sind dringend gebeten, dies in den nächsten Wochen zu tun. Wenn Eltern jedoch Hilfe und eine Betreuung brauchen, bekommen sie diese. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Kinder- und Familienministeriums: https://www.mkffi.nrw/lockdown-hinweise-fuer-die-kindertagesbetreuung-vom-1412-bis-101

 

Gibt es ein Feuerwerksverbot an Silvester?
Auf belebten Straßen und Plätzen (konkrete Festlegung durch die Kommunen) wird das Zünden von Feuerwerkskörpern untersagt sein. Es wird dringend empfohlen, auch auf das private Feuerwerk zu Hause zu verzichten und bereits gekaufte Feuerwerkskörper nicht zu zünden. Damit können Verletzungen vermieden werden, die das derzeit ohnehin sehr stark belastete Gesundheitssystem zusätzlich in Anspruch nehmen würden. Es gilt außerdem ab sofort ein Verkaufsverbot von Feuerwerkskörpern.

Was passiert mit Kultureinrichtungen?
Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sind mindestens bis zum 10. Januar 2021 untersagt. Dasselbe gilt für den Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen. Nur Autokinos mit einem Abstand von 1,5 Metern zwischen den Fahrzeugen dürfen betrieben werden.

Welche Regeln gelten für Berufsmusiker?
Der zur Berufsausübung zählende Probebetrieb ist weiterhin erlaubt. Ebenso ist es Berufsmusikern gestattet, Konzerte und Aufführungen ohne Publikum zur Aufzeichnung oder Übertragung in Rundfunk und Internet zu spielen.

Was gilt für Freizeit- und Amateursport?
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf. Unter Einhaltung der Kontaktbeschränkungen bleiben Joggen, Walken etc. zulässig.

Was gilt für Schulsport?
Schulsport, sportpraktische Übungen im Rahmen von Studiengängen, das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sind zulässig.

 

Was passiert mit Freizeit- und Vergnügungsstätten?
Bis zum 10. Januar 2021 untersagt ist der Betrieb von

  • Schwimm- und Spaßbädern, Saunen und Thermen und ähnlichen Einrichtungen,
  • Zoos, Tierparks, Freizeitparks, Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
  • Spielhallen, Spielbanken und ähnlichen Einrichtungen
  • Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
  • Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen,
  • Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen.

In Wettannahmestellen und Wettbüros ist nur die Entgegennahme der Spielscheine, Wetten und so weiter gestattet. Ein darüberhinausgehender Aufenthalt (etwa zum Mitverfolgen der Spiele und Veranstaltungen, auf die sich die Wetten beziehen) ist unzulässig.

Sind Veranstaltungen und Versammlungen noch erlaubt?
Veranstaltungen und Versammlungen, die nicht unter besondere Regelungen der Coronaschutzverordnung fallen, sind mindestens bis zum 10. Januar 2021 untersagt.

Erlaubt bleiben – unter jeweils im Einzelfall zu beachtenden Bedingungen – unter anderem:

  • Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz (z. B. Demonstrationen, außer am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021)
  • Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und –vorsorge dienen (z. B. auch Parteiversammlungen zur Aufstellung von Wahlkreisbewerbern oder Blutspenden) und aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitraum nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können
  • Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien, w Gesellschaften, Parteien, Vereinen oder Wohnungseigentümergemeinschaften, die nicht digital durchgeführt werden können
  • Beerdigungen
  • standesamtliche Trauungen
  • Gottesdienste.

 

Welche Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung gibt es?
Kirchen und Religionsgemeinschaften entscheiden unter Berücksichtigung des lokalen Infektionsgeschehens, inwieweit Versammlungen in Präsenz durchgeführt werden können, und informieren die vor Ort zuständigen Behörden. Sie sichern sie die Einhaltung des Mindestabstands, begrenzen die Teilnehmerzahl, führen ein Anmeldeerfordernis für solche Zusammenkünfte ein, bei denen Besucherzahlen zu erwarten sind, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen könnten, verpflichten die Teilnehmer zum Tragen einer Alltagsmaske auch am Sitzplatz, erfassen die Kontaktdaten der Teilnehmer und verzichten auf Gemeindegesang.

Die von Dachverbänden gemäß § 1 Abs. 3 der Corona-Schutzverordnung von den Kirchen und Religionsgemeinschaften aufzustellenden Regelungen für Gottesdienste und andere Versammlungen zur Religionsausübung sollen der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vorgelegt werden. Hierzu können sich AUSSCHLIESSLICH KIRCHEN UND ANDERE RELIGIONSGEMEINSCHAFTEN per Email wenden an: Referat_I_B3@stk.nrw.de.

Gemeinden, die einem Dachverband angehören, sind gehalten, ihre Schutzkonzepte innerhalb des jeweiligen Dachverbandes abzustimmen.
Schutzkonzepte von verbandsfreien Gemeinden/Religionsgemeinschaften sind der zuständigen Kommune vorzulegen.

Haben Sie Fragen zur Coronaschutzverordnung? Dann können Sie sich an die Email-Adresse corona@nrw.de wenden.
Land NRW
Fotos: Petra Grünendahl (1), CDC (1)

 

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