Zudem gelten aufgrund der neuen Coronaschutzverordnung folgende Regelungen für Duisburg:
Kontaktbeschränkung:
Es darf sich nur der eigene Hausstand (ohne Personenbegrenzung) mit höchstens einer weiteren Person aus einem anderen Hausstand treffen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden. Paare gelten unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand. Lediglich zu Ostern, also in der Zeit vom 1. April bis einschließlich 5. April, dürfen auch Personen eines Hausstandes mit mehreren Personen aus einem anderen Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen zusammentreffen. Auch hier werden Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mitgezählt.
Sport:
Freizeit- und Amateursport ist unter freiem Himmel bei Einhaltung der oben genannten Kontaktbeschränkung zulässig. Bei Vorliegen eines tagesaktuellen negativen Schnelltests können auch Gruppen von bis zu höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen zusammen Sport (auch Kontaktsport) treiben.
Unverändert weiter gelten:
- Maskenpflicht an den bekannt gegebenen belebten Orten unter freiem Himmel
- Maskenpflicht um Schulen und Kitas
- Maskenpflicht beim Verweilen außerhalb von befestigten Wegen an den bekannt gegebenen Bereichen der Sechs-Seen-Platte, des Rheinparks und der Regattabahn
- Maskenpflicht vor den Ein- und Ausgängen von sakralen Räumen
- Maskenpflicht (medizinische Maske) in privaten Fahrzeugen (mit Ausnahme der fahrzeugführenden Person)
- Untersagung der Spielplatznutzung in der Zeit von 18 bis 9 Uhr
Die Regelungen gelten vorerst bis zum 18. April 2021.
Stadt Duisburg
Foto: Petra Grünendahl
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