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Duisburg: Neue Coronaschutzverordnung ab Freitag, 28. Mai 2021 bringt weitere Lockerungen

Die FFP2-Maske bleibt Pflicht im ÖPNV für Fahrgäste ab 14 Jahren. Kinder unter 14 können nun also wieder OP-Masken tragen, wenn FFP2-Masken ihnen nicht passen. Foto: Petra Grünendahl.
In Nordrhein-Westfalen gilt ab morgen eine neue Coronaschutzverordnung. Diese sieht drei Inzidenzstufen vor:
Stufe 1: Inzidenz bis 35
Stufe 2: Inzidenz über 35, aber höchstens 50
Stufe 3: Inzidenz über 50, aber höchstens 99

Die Coronaregeln sind zukünftig an diese drei Stufen bzw. die Inzidenzen geknüpft und können von Kommune zu Kommune variieren. Eine Übersicht des Stufenplans des Landes findet sich hier: www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw

Bei einer Inzidenz von 100 oder höher greift dann wieder die Bundesnotbremse.

Aktuell liegt die Inzidenz in Duisburg in Stufe 3. Daher gelten ab morgen für Duisburg insbesondere folgende Regelungen:

In Einkaufsstraßen oder Fußgängerzonen ist keine Maske mehr vorgeschrieben. Foto: Petra Grünendahl.

  • a) Kontaktbeschränkung
    Es dürfen im öffentlichen Raum jetzt zwei Hausstände ohne Personenbegrenzung zusammentreffen. An diesem Zusammentreffen dürfen zusätzlich immunisierte Personen (vollständig geimpfte und genesene Personen) aus weiteren Hausständen teilnehmen. Zusammentreffen ausschließlich immunisierter Personen sind ohne Begrenzung der Zahl der Personen oder Hausstände zulässig.
  • b) Einzelhandel
    Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient, entfällt die Pflicht zur Vorlage eines bestätigten negativen Schnell- oder Selbsttests.
  • c) Gastronomie
    Das Verbot des Verzehrs von Speisen und Getränken in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung, in der die Speisen oder Getränke gekauft wurden, entfällt.
  • d) Außerschulische Bildung
    Der Präsenzunterricht ist ohne Begrenzung der Personenzahl erlaubt. Findet der Unterricht innen statt, muss ein Negativtestnachweis vorgelegt werden oder ein gemeinsamer beaufsichtigter Selbsttest für Lehrpersonal und Unterrichtete erfolgen.
    Bei musikalischem Unterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen darf die Gruppe höchstens aus fünf Personen bestehen und der Unterricht nur in vollständig belüfteten Räumen durchgeführt werden.
  • e) Kinder- und Jugendarbeit
    Angebote im Freien sind bis zu einer Gruppengröße von 20 jungen Menschen zulässig (bei Eltern-Kind-Angebote bis zu 30 Personen) zulässig, wobei ein negativer Test vorgelegt werden muss, wenn die angebotene Aktivität nicht kontaktfrei ist.
    Innen reduziert sich die zulässige Personenzahl auf 10 (bei Eltern-Kind-Angeboten auf 15). Auch hier ist ein Negativtestnachweis oder ein beaufsichtigter Selbsttest erforderlich.
    Auch Ferienangebote und Ferienreisen sind zulässig. Es besteht jedoch u.a. eine in der Verordnung näher geregelte Testpflicht.
  • f) Kultur
    Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500 Personen bei Negativtestnachweis, sichergestellter besonderer Rückverfolgbarkeit und Einhaltung des Mindestabstands zulässig, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung mit je einem freien Sitz rechts und links und reihenweise versetzten freien Plätzen (Schachbrettmuster) ausreicht.
    Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, wenn die Räume über eine ständige Durchlüftung oder eine zertifizierte Lüftungsanlage verfügen, sind mit bis zu 250 Personen zulässig. Auch hier gilt das Erfordernis des Negativtestnachweises, der sichergestellten besonderen Rückverfolgbarkeit und der Einhaltung des Mindestabstands, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung mit je einem freien Sitz rechts und links und reihenweise versetzten freien Plätzen (Schachbrettmuster) ausreicht.
    Der nicht berufsmäßige Probenbetrieb ist im Freien mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit und in geschlossenen Räumen nur mit bis zu 20 Personen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit ohne Gesang und Blasinstrumente zulässig.
  • g) Sport
    Im Freien können bis zu 25 Personen kontaktfreien Sport auf und außerhalb von Sportanlagen betreiben.
    Freibäder dürfen für die zulässige Sportausübung für Personen mit Negativtestnachweis geöffnet werden. Die nicht sportbezogene Infrastruktur, wie z.B. Liegewiese und Wellnesseinrichtungen, dürfen nicht genutzt werden.
    Der Zutritt von Zuschauern zu Sportanlagen im Freien ist begrenzt auf 500 Personen mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen und Einhaltung des Mindestabstands, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht. Werden keine festen Sitz- oder Stehplätze zugewiesen, reduziert sich die Personenzahl auf 100.
  • h) Messen / Märkte
    Messen und Ausstellungen sind zulässig, wobei die Anzahl gleichzeitig anwesender Besucher eine Person pro 7 Quadratmeter der für sie zugänglichen Fläche nicht überschreiten darf. Findet die Veranstaltung in geschlossenen Räumen statt, ist zudem ein Negativtestnachweis erforderlich.
  • i) Beherbergung / Tourismus
    Die Öffnung von Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben für Übernachtungen zu privaten Zwecken mit Frühstück, aber ohne weitere Innengastronomie ist ohne Kapazitätsbegrenzung möglich. Ein Negativtestnachweis muss jedoch vorgelegt werden.
    Touristische Busreisen sind für Personen mit Negativtestnachweis und Kapazitätsbegrenzung auf 60 % der regulären Kapazität zulässig. Diese Kapazitätsbegrenzung gilt nicht, falls ausschließlich immunisierte Personen an der Fahrt teilnehmen oder während der Fahrt alle Insassen eine Atemschutzmaske tragen.

Das MAGS veröffentlicht für die Kreise und kreisfreien Städte die dort jeweils geltenden Inzidenzstufen und veränderte Einstufungen sowie deren Wirksamkeitsdatum sowie die für das Land geltende Inzidenzstufe täglich aktuell unter www.mags.nrw.de/inzidenzstufen.

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Die neue CoronaSchutzVO tritt am 28. Mai in Kraft und gilt zunächst bis zum 24. Juni.

Die neuesten Informationen der Stadt Duisburg zum Coronavirus gibt es hier. Fallzahlen und Inzidenzen in Duisburg findet man hier.

Bitte beachten:
Jeder kann mithelfen, die Verbreitung zu verlangsamen. Schützen Sie sich und andere, indem Sie die bekannten Hygienehinweise anwenden. Unter www.du-testet.de besteht zudem die Möglichkeit an vielen verschiedenen Standorten in den Stadtbezirken einen kostenlosen Coronaschnelltest zu machen. Außerdem können Sie die offizielle deutsche Corona-Warn-App nutzen: Sie hilft festzustellen, ob Sie in Kontakt mit einer infizierten Person geraten sind und daraus ein Ansteckungsrisiko entstehen kann. So können Infektionsketten schneller unterbrochen werden. Die App ist ein Angebot der Bundesregierung. Download und Nutzung der App sind freiwillig. Sie ist kostenlos im App Store und bei Google Play zum Download erhältlich. Mehr Infos unter https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app.
Stadt Duisburg
Fotos: Petra Grünendahl

 

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