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Gewerkschaft NGG rät Beschäftigten in Duisburg zum Weihnachtsgeld-Check

Mit Tarifvertrag höhere Chancen auf Sonderzahlung – auch Minijobber profitieren

Jeder „Weihnachts-Euro“ ist willkommen: Wenn die Preise steigen, wird ein dickeres Portemonnaie gebraucht. Das Weihnachtsgeld kommt da gerade recht – wenn es kommt. Die Gewerkschaft NGG unterstützt Beschäftigte in der Lebensmittel- und Gastro-Branche, damit sich beim Lohn-Bonus was tut. Foto: Alireza Khalili / NGG.
Der Countdown zum Jahresende läuft – und damit auch der Endspurt fürs Weihnachtsgeld: Beschäftigte in Duisburg sollen prüfen, ob sie zu Weihnachten Anspruch auf die Sonderzahlung haben. Dazu rät die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG). „Ob den Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld zusteht, ist in den meisten Tarifverträgen geregelt – zum Beispiel in der Gastro-Branche und im Bäckerhandwerk. Und trotzdem lassen viele Gastronomen, Hoteliers und Bäckermeister ihr Personal leer ausgehen“, sagt Karim Peters von der NGG-Region Nordrhein. Das Weihnachtsgeld komme in der Regel mit der November-Lohnabrechnung aufs Konto.

Insbesondere für die rund 22.300 Menschen, die in Duisburg laut Arbeitsagentur lediglich einen Minijob haben, lohne sich ein genauer Check. „Wenn der Chef seinen Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld zahlt, dann haben auch die Minijobber im selben Unternehmen Anspruch auf die Extra-Zahlung“, erklärt Peters. Die Höhe des Weihnachtsgeldes richte sich nach der jeweiligen Arbeitszeit. Auch Auszubildende würden häufig um das Weihnachtsgeld gebracht – gerade dort, wo es keinen Betriebsrat gebe.

Im Zweifelsfall lohne sich ein Anruf bei der zuständigen Gewerkschaft, rät Karim Peters. Die NGG-Region Nordrhein informiert Beschäftigte der Lebensmittelherstellung und der Gastronomie über das Weihnachtsgeld: (0208) 305 82 12 oder region.BGOberhausen@ngg.net.

Wer nach Tarifvertrag arbeite, habe beim Weihnachtsgeld grundsätzlich die besseren Karten, betont Peters. Er verweist dabei auf die neuesten Zahlen der Hans-Böckler-Stiftung. Danach erhalten 79 Prozent der Beschäftigten, die in einem tarifgebundenen Unternehmen arbeiten, die Extra-Zahlung. Zum Vergleich: Dort, wo kein Tarifvertrag gilt, sind es nur 42 Prozent.
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG)
Region Nordrhein

Foto: Alireza Khalili / NGG

 

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