In Duisburg dürfen Osterfeuer („Brauchtumsfeuer“) ausschließlich als öffentliche, für jedermann zugängliche Veranstaltungen, ausgerichtet werden. Brauchtumsfeuer müssen vorher beim Bürger- und Ordnungsamt per E-Mail an veranstaltungen@stadt-duisburg.de angemeldet werden.
Besondere Regeln in Landschaftsschutzgebieten / Naturschutzgebiete
Für Brauchtumsfeuer in Landschaftsschutzgebieten, bei denen Schnittgut verbrannt wird, ist eine entsprechende Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes bei der Unteren Naturschutzbehörde per E-Mail an unb@stadt-duisburg.de einzuholen. Diese ist mit Kosten verbunden. Auch in Naturschutzgebieten ist das Feuer machen verboten, allerdings wird hier für das Abhalten von Brauchtumsfeuern im Gegensatz zu Landschaftsschutzgebieten keine Befreiung erteilt werden.
Bei der Verbrennung des Schnittgutes sind folgende Regelungen zu beachten:
Es darf lediglich Holz von Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, das trocken und unbehandelt ist. Das Verbrennen von beschichtetem, behandeltem Holz wie beispielsweise behandelte Paletten und Schalbretter sowie sonstige Abfälle (zum Beispiel Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte oder andere Abfälle, dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden. Das Brennmaterial muss so trocken sein, dass es unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.
Vor Entzünden des Feuers sollte das Schnittgut umgeschichtet werden, da sich gerne Kleintiere wie beispielsweise Igel in dem schützenden Reisig einfinden. Auch sollte Acht auf Vogelnester gegeben werden, da Arten wie der Zaunkönig oder die Heckenbraunelle gerne ihre Nester in solchen dichten Strukturen anlegen. Sollten Vogelnester festgestellt werden, kann das Reisig nicht verbrannt werden, da die Nester nach dem Bundesnaturschutzgesetz hohen Schutz genießen.
Stadt Duisburg
Foto: Dirk Schumacher (Beeki) / pixabay
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