Förderfähig sind nach den Richtlinien des Landes NRW krisenbedingte Mehrausgaben im Jahr 2023 zum Beispiel der Tafeln, Kleiderkammern, Sozialkaufhäuser, Lebensmittelverteiler, „Kälte-/Wärmebusse“, Wohnungslosen- und Suchtberatungseinrichtungen, Schutzräume für Alkohol und Drogen konsumierende Personen, medizinische Versorgungsangebote für Personen ohne festen Wohnsitz oder ohne Krankenversicherungsschutz, Erwerbslosenzentren, Seniorentreffs etc., aber auch Begegnungseinrichtungen und Nachbarschaftsnetzwerke in den Quartieren/Stadtteilen („Stadtteilwohnzimmer“, „Wärmeräume“).
Adressaten der Unterstützungsleistungen und somit antragsberechtigt sind beispielsweise Träger der Freien Wohlfahrtspflege, Kirchen- und Moscheegemeinden, Integrationszentren und -agenturen, Verbände, Vereine und Stiftungen. Zusätzlich können in Härtefällen (zur Vermeidung von Überschuldungen, Energiesperren und Wohnungsverlusten) Einzelfallhilfen gewährt werden.
Somit können auch konzeptionelle Ansätze zur Gewährung dieser Einzelfallhilfen eingereicht werden. Duisburger Einrichtungen der sozialen Infrastruktur können eine Bedarfsanmeldung per E-Mail an staerkungspakt@stadt-duisburg.de bzw. per Post an Stadt Duisburg, Amt für Soziales und Wohnen – 50-11-Stärkungspakt -, Schwanenstraße 5-7, 47051 Duisburg richten.
Das Formular für die Bedarfsanmeldung, die Förderrichtlinie und ergänzende Begleitinformationen sind auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen unter www.mags.nrw/staerkungspakt-nrw zu finden. Für Rückfragen steht ebenfalls die genannte E-Mail-Adresse staerkungspakt@stadt-duisburg.de zur Verfügung.
Stadt Duisburg
Foto: moerschy / pixabay
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