Rat entscheidet über einheitlichen oder differenzierenden Hebesatz
Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Diese Neuberechnung ist erforderlich geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 10. April 2018 entschieden hat, dass die bisherigen Regelungen zur Bewertung der Grundstücke aufgrund veralteter Werte mit dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz unvereinbar sind.
Daher erfolgte ab 2022 eine Neubewertung sämtlicher Grundstücke durch die örtlichen Finanzämter. Für sämtliche Grundstücke wurden aktuelle Grundsteuermessbeträge ermittelt und mit Messbescheiden festgesetzt, die für die Gemeinden verbindlich sind. Die letztlich von den Bürgern ab 2025 zu zahlende Grundsteuer errechnet sich – wie bisher auch – aus der Multiplikation des Messbetrages mit dem von der Gemeinde festzulegenden Hebesatz.
Die Reform der Grundsteuer soll aufkommensneutral erfolgen, d.h. die Gesamtheit der Steuerzahler soll nicht mehr Grundsteuer zahlen als bisher (Gesamtbelastung). „Es wird jedoch Bürger geben, die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zahlen müssen, aber auch viele, die weniger zu zahlen haben. Das ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die zwangsläufige Folge der Reform“, führt Stadtkämmerer und Stadtdirektor Martin Murrack aus. „Da die Reform auf eine Beseitigung der Ungleichbehandlung abzielte, waren und sind Verschiebungen bei der Steuerlast des jeweiligen Grundsteuereigentümers zwangsläufig und unvermeidbar.“
Folge des in NRW angewandten Bundesmodells ist eine systematische Belastungsverschiebung zu Lasten der Wohngrundstücke und zu Gunsten der Geschäftsgrundstücke. Die kommunalen Spitzenverbände haben bereits frühzeitig auf diese Problematik hingewiesen. Das Land hätte die Möglichkeit gehabt, dieser Belastungsverschiebung – wie es andere Bundesländer getan haben – durch Anpassung der Messzahlen auf Landesebene entgegenzuwirken. Stattdessen hat das Land im Juli 2024 die Be- und Entlastungsfrage auf jede einzelne der 396 Kommunen durch die Einführung der Option eines sogenannten differenzierenden Hebesatzes abgewälzt. Differenzierender Hebesatz bedeutet, dass für Wohn- und Nichtwohngrundstücke getrennte Hebesätze festgelegt werden.
Bezüglich der Frage der Rechtmäßigkeit der Anwendung differenzierender Hebesätze bestehen unterschiedliche Auffassungen. Während das Land – gestützt auf ein von dort in Auftrag gegebenes Gutachten – keinerlei rechtliche Bedenken hat, kommt ein vom Städtetag in Auftrag gegebenes Gutachten zu dem Schluss, dass eine rechtssichere Anwendung der differenzierenden Hebesätze nicht möglich sei. Bis zu einer endgültigen Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung besteht das Risiko für einen Steuerausfall, der je nach Dauer der gerichtlichen Auseinandersetzung mehrere Haushaltsjahre betreffen könnte.
Der Rat der Stadt Duisburg muss nunmehr die ab 2025 gültigen Hebesätze festlegen. Bevor dies geschieht, steht der Rat noch vor der Entscheidung, ob er – wie bisher – einen einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B (alle Grundstücke, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt sind) festlegt oder von der vom Landesgesetzgeber eingeräumten Möglichkeit eines differenzierenden Hebesatzes für Wohn- und Nichtwohngrundstücke Gebrauch macht.
Die Grundsatzentscheidung, ob 2025 ein einheitlicher oder ein differenzierender Hebesatz zur Anwendung kommt, wird der Rat in seiner Sitzung am 25. November treffen. In der darauffolgenden Woche wird dann der Hebesatz in der nächsten Ratssitzung am 2. Dezember förmlich beschlossen.
Das Land NRW hat am 17.09.2024 eine aktualisierte Liste der aufkommensneutralen Hebesätze aller Städte/Gemeinden in Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die Stadt Duisburg beabsichtigt, die Hebesätze entsprechend der Empfehlung des Landes festzusetzen.
Bei der einheitlichen Variante würde der Hebesatz für die Grundsteuer B 1.068 v.H. betragen. Bei der Differenzierung ist für die Grundsteuer B für Wohngrundstücke (Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücke) ein Hebesatz von 886 v.H. und für Nichtwohngrundstücke (Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum, sonstige bebaute Grundstücke und unbebaute Grundstücke) von 1.469 v.H. vorgesehen. Die Hebesatzempfehlung für die Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) beträgt 329 v.H.
Für die Kommunen ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Mit ihr werden wichtige Investitionen in öffentliche Leistungen getätigt: so fließen die Gelder unter anderem in die Infrastruktur, in Soziales sowie in Bildungs- und Kultureinrichtungen.
Stadt Duisburg
Foto: Petra Grünendahl
Sie muessen eingeloggt sein um einen Kommentar zu schreiben Einloggen