„Extra-Schub“ fürs Portemonnaie gibt es vor allem für Beschäftigte mit Tarifvertrag
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Wenn der Betrieb Weihnachtsgeld zahle, dann hätten auch die Mini-Jobber im selben Unternehmen Anspruch auf die Sonderzahlung, so die NGG. „Es gilt: weniger Stunden, weniger Geld. Auch geringfügig Beschäftigte bekommen also eine Lohntüte mit Weihnachtsgeld – abhängig von der Arbeitszeit. Es lohnt sich, jetzt den Check zu machen, ob einem Weihnachtsgeld zusteht – und ob es noch vor den Feiertagen auf dem Konto ist“, so NGG-Geschäftsführer Karim Peters. Probleme ums Weihnachtsgeld tauchten häufig in Unternehmen auf, in denen es keinen Betriebsrat gebe. Im Zweifelsfall lohne ein Anruf bei der zuständigen Gewerkschaft, rät Peters.
Konkret weist die NGG Nordrhein auf Bäckereien in Duisburg hin: „In Betrieben der Bäcker-Innung haben alle – von der Backstube bis zum Verkauf am Tresen – Anspruch auf ein Weihnachtsgeld. Das liegt bei einer Vollzeitkraft zwischen 250 und 550 Euro – je nachdem, wie lange der Geselle oder die Fachverkäuferin schon in der Bäckerei arbeitet“, so NGG-Geschäftsführer Karim Peters. Außerdem falle das Weihnachtsgeld mit einem Tarifvertrag meistens höher aus als ohne. „So gehen Beschäftigte der nordrhein-westfälischen Süßwarenindustrie, der Milchwirtschaft und in Brauereien mit einem vollen 13. Monatslohn nach Hause“, sagt Peters.
Grundsätzlich sei das Weihnachtsgeld aber nicht gesetzlich vorgeschrieben. „Im Vorteil ist, wer in einem Betrieb mit Tarifvertrag arbeitet: Dort gibt es nämlich für 77 Prozent aller Beschäftigten Weihnachtsgeld“, sagt Karim Peters. Im Schnitt bekommt aber nur gut die Hälfte (52 Prozent) aller Beschäftigten Weihnachtsgeld, so die NGG Nordrhein. Das gehe aus einer aktuellen bundesweiten Analyse des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung hervor.
Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG)
Region Nordrhein
Foto: Nils Hillebrand / NGG
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