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Loveparade-Zivilverfahren: Entscheidungen zu Prozesskostenhilfe und Hinweis im Berufungsverfahren

Loveparade-Gedenkstätte zum dritten Jahrettag 2013. Foto: Petra Grünendahl.
Loveparade-Gedenkstätte zum dritten Jahrettag 2013. Foto: Petra Grünendahl.
Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 17. März 2016 fünf von insgesamt sieben Beschwerden zu Prozesskostenhilfeanträgen in Loveparade-Zivilverfahren zurückgewiesen. Eine der Beschwerden war hingegen teilweise erfolgreich, eine weitere aus formalen Gründen zumindest vorläufig. Die Antragsteller hatten sich mit ihren Beschwerden gegen die Entscheidungen des Landgerichts Duisburg als Vorinstanz gewandt. Das Landgericht hatte die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da die beabsichtigen Klagen keine Erfolgsaussichten hätten.

Im Berufungsverfahren eines Feuerwehrmanns hat der Senat auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen. Bereits das Landgericht Duisburg hatte die Klage abgewiesen.

A. Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren
(Fall 1) Einer Antragstellerin, die von der Haftpflichtversicherung der Veranstalterin Lopavent GmbH bereits vorgerichtlich Schadenersatz in Höhe von 25.000 € erhalten hatte, hat der Senat Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 15.000 € sowie materieller Schäden gegen die Veranstalterin bewilligt. Die Klage muss nun vor dem Landgericht Duisburg verhandelt werden. Die 36-jährige Klägerin kam beim Besuch der Loveparade in das Gedränge im Bereich der östlichen Rampe, verlor dort das Bewusstsein und gibt an, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine bis heute nicht ausgeheilte Knieverletzung erlitten zu haben. Wie der Senat ausführt, hafte indes – jedenfalls soweit dies im Prozesskostenhilfeverfahren zu beurteilen sei – für die Ansprüche der Klägerin allenfalls die Veranstalterin Lopavent GmbH. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers der Veranstalterin scheide aus Rechtsgründen aus. Eine Haftung der Stadt Duisburg und des Landes NRW komme gleichfalls nicht in Betracht, da vorrangig die Veranstalterin hafte. Ansprüchen gegen das Land NRW stehe außerdem entgegen, dass die Antragstellerin schon nicht konkret vorgetragen habe, welche Amtspflichtverletzungen sie der Polizei vorwerfe.

(Fall 2) Aus formellen Gründen zumindest vorläufigen Erfolg hatte eine weitere Beschwerde, da der die Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss nicht von den zuständigen Richtern bei dem Landgericht Duisburg erlassen worden sei. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers hat der Senat die Entscheidung des Landgerichts Duisburg aufgehoben. Die zuständige Zivilkammer bei dem Landgericht Duisburg muss über den Prozesskostenhilfeantrag erneut entscheiden.

Die Erfolgsaussichten aller weiteren im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Klagen hat der 18. Zivilsenat hingegen verneint:
(Fall 3) Ein als Ordner tätiger Antragsteller sei nicht in dem Gedränge selbst eingeschlossen gewesen, sondern lediglich Zeuge des Katastrophenereignisses geworden. Er zähle daher nicht zu den unmittelbar betroffenen Menschen, die unter Umständen auch für erlittene psychische Beeinträchtigungen entschädigt werden müssten. (Fall 4) Aus denselben Gründen hat der Senat die Erfolgsaussichten einer beabsichtigten Klage einer Frau verneint, die sich auf dem Festivalgelände außerhalb des Rampenbereichs aufgehalten hat und nicht Augenzeugin des unmittelbaren Geschehens geworden ist.

Die Klagen dreier weiterer Antragsteller (Fälle 5-7) – eine Besucherin, ein Besucher und ein privater Ordner – hätten gleichfalls keine Aussicht auf Erfolg, da die Antragsteller ihre Prozesskostenhilfeanträge erst nach Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingereicht und ihre Ansprüche auch vorher nicht rechtzeitig geltend gemacht hätten. Da sie ihre Ansprüche gegenüber der Veranstalterin haben verjähren lassen, hafte den Antragstellern auch weder die Stadt Duisburg noch das Land NRW. Eine Haftung des Geschäftsführers der Veranstalterin bestehe ebenfalls nicht.

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B. Hinweis auf fehlende Erfolgsaussichten im Berufungsverfahren
Im Berufungsverfahren eines Feuerwehrmanns hat der Senat den Kläger auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit seiner Berufung hingewiesen. Die Veranstalterin hafte dem Kläger nicht, weil er sich nicht in dem tödlichen Gedränge befunden habe und dort nicht zu Schaden gekommen sei. Der Kläger sei wie ein Zeuge des Geschehens zu behandeln, der seine psychische Schädigung entschädigungslos hinzunehmen habe. Außerdem sei ein eventueller Anspruch gegen die Veranstalterin verjährt. Der Geschäftsführer der Veranstalterin und das Land NRW hafteten dem Kläger deshalb ebenfalls nicht. Vor einer Entscheidung des Senats hat der Kläger zunächst Gelegenheit, zu den erteilten Hinweisen Stellung zu nehmen.

Aktenzeichen OLG Düsseldorf:
(Fall 1): I-18 W 64/15, (Fall 2): I-18 W 81/15, (Fall 3): I-18 W 67/15, (Fall 4): I-18 W 83/15, (Fall 5): I-18 W 63/15, (Fall 6): I-18 W 79/15, (Fall 7): I-18 W 76/15, (Berufungsverfahren): I-18 U 1/16

– Pressemeldung des OLG Düsseldorf –

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