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Europawahl: EU-Bürger können Antrag auf Aufnahme ins Wählerverzeichnis stellen

Foto: Christian Lue / unsplash.
Bürger der Europäischen Union, die in Duisburg leben und hier an der Europawahl teilnehmen wollen, müssen zu diesem Zweck einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis der Stadt Duisburg stellen. Ein entsprechendes Anschreiben wurde an rund 36.000 betroffene Duisburger verschickt. Die Anträge müssen bis spätestens zum 19. Mai 2024 eingegangen sein.
Die Antragsformulare zur Eintragung in ein Wählerverzeichnis für Deutsche im Ausland (Anlage 2 zur Europa-Wahlordnung – EuWO) sowie für Unionsbürger (Anlage 2A und 2C EuWO) stehen auf der Internetseite der Bundeswahlleitung (www.bundeswahlleiterin.de) zum Download bereit.

Wahlberechtigte Unionsbürger, denen bekannt ist, dass diese noch nicht in ein deutsches Wählerverzeichnis eingetragen sind, sollten, so sie wählen möchten, die Möglichkeit der rechtzeitigen Stellung eines Antrages nach § 17a EuWO (Anlage 2A EuWO) auf Aufnahme in ein deutsches Wählerverzeichnis und der damit verbundenen Wahlteilnahme in Deutschland nutzen.

Wer bereits bei einer früheren Europawahl einen solchen Antrag gestellt hat und in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde, braucht nicht erneut einen Antrag zu stellen. Der Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis erneut ein Antrag nach § 17 a Absatz 1 EuWO gestellt wird.

Bei Rückfragen hilft das Wahlamt der Stadt Duisburg mit Informationen gerne weiter: Telefon 0203/283-2892, E-Mail: wahlamt@stadt-duisburg.de. Alle Informationen gibt es auch unter www.duisburg.de (Stichwort: Europawahl 2024).

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Zum Hintergrund
Eintragung der wahlberechtigten Unionsbürger (§ 17a EuWO)
Nach § 6 Absatz 3 des Europawahlgesetzes wahlberechtigte Unionsbürger sind auf Antrag in das Wählverzeichnis einzutragen, sofern sie nicht nach § 17b EuWO von Amts wegen eingetragen werden. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach Anlage 2A ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tage vor der Wahl (bis zum 19. Mai 2024) bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung zuständige Gemeinde. Abweichende örtliche Zuständigkeiten ergeben sich aus § 17 a Abs. 3 Nr. 2 ff. EuWO.

Eintragung von wahlberechtigten Unionsbürger in das Wählerverzeichnis von Amts wegen (§ 17b EuWO)
Ist ein/e wahlberechtigte/r Unionsbürger/in auf dessen Antrag hin bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder einer späteren Wahl zum Europäischen Parlament in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, so ist diese® bei künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament von der zuständigen Gemeindebehörde von Amts wegen einzutragen, sofern die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 EuWO vorliegen und die/der Unionsbürger/in nicht gemäß § 6a Absatz 2 des Europawahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Nach einem Wegzug in das Ausland und erneutem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland hat der Unionsbürger erneut einen Antrag nach § 17a Absatz 1 EuWO zu stellen.
Stadt Duisburg
Foto: Christian Lue / unsplash

 

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